Wehrheim. Für das Ortsgericht Wehrheim I (Wehrheim und Obernhain) müssen nach § 7 des Ortsgerichtsgesetzes zwei neue Ortsgerichtsschöffen gewählt werden.
Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.
Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein, die ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichts nicht oder nicht mehr haben; die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben oder als Rechtsanwalt oder Notar zugelassen sind.
Außerdem sollen im Dienst befindliche Richter sowie Beamte im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichts steht, nicht berufen werden. Personen, die miteinander im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind sowie Ehegatten sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein.
Ortsgerichtsmitglieder werden auf Vorschlag der Gemeinde vom Direktor des Amtsgerichts für die Dauer von 5 bzw. 10 Jahren ernannt. Gemäß § 6 Ortsgerichtsgesetz sind sie Ehrenbeamte.
Personen, die sich für das Ehrenamt bewerben möchten und die genannten Voraussetzungen erfüllen, können sich schriftlich bei der Gemeindeverwaltung Wehrheim, Frau Wiewrodt, Am Rathaus 2, 61273 Wehrheim
bis zum 25. Mai melden.