Bad Vilbel/Wetterau. Kreisbeigeordneter und Bandschutzdezernent Ottmar Lich hat in einer Pressemitteilung wichtige Hinweise zum Umgang mit Feuerwerkskörpern gegeben. „Jedes Jahr ver-zeichnen wir durch den unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerks-körpern etwa zehn Rettungseinsätze allein in der Wetterau. Manche davon könnten vermieden werden, wenn die nachfolgenden Hinweise beherzigt werden würden“, präzisiert der Pressedienst des Wetteraukreises.
Beim Kauf von pyrotechnischen Artikeln sollte man streng auf die Gefahrenklassen achten. Feuerwerkskörper werden, gemessen am Grad ihrer Gefährlichkeit, in 4 Klassen eingeteilt: Klasse I: Feuer-werksspielwaren (Aufdruck BAM-P I); Klasse II: Kleinfeuerwerk (Aufdruck BAM-P II); Klasse III: Mittelfeuerwerk (Aufdruck BAM-P III); Klasse IV: Großfeuerwerk. Feuerwerkskörper der Klassen III und IV dürfen ohne besondere behördliche Erlaubnis weder verkauft noch abgebrannt werden, macht Brandschutzdezernent Lich aufmerksam.
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II ist nur in der Zeit vom 31. Dezember, 18 Uhr bis zum 1. Januar, um 1 Uhr erlaubt. Die Abgabe darf nur an Personen über 18 Jahre erfolgen. Lich rät, die Gebrauchsanleitungen genau lesen und betont, die Verwendung von Signalmunition und Seenotrettungsraketen sowie das Abschießen von Munition aus Schusswaffen aller Art als Silvesterknallerei stellt eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit dar und ist verboten. Das Zünden von Feuerwerkskörpern in Treppenräumen, an geöffneten Fenstern und auf Balkonen sei gefährlich und eine häufige Brandursache. In der Hand gezündete Knallkörper nicht unkontrolliert fortwerfen. Handschuhe schützen vor Verbrennungen, am besten aber den Start von Raketen aus der Hand vermeiden und stattdessen auf den Boden gestellte Flaschen verwenden. Beschädigte Stockraketen dürfen nicht gezündet werden, da deren Flugbahn unberechenbar sei. „Niemals einen ,Versager“ erneut zünden“, betont Lich. Verantwortungsbewusste Eltern und Erwachsene geben Feuerwerksartikel der Klasse II nicht an Kinder und Jugendliche weiter. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind (Reet- oder Strohdachhäuser), dürfen Feuerwerkskörper nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung entzündet werden. „Basteln Sie niemals Feuerwerkskörper selbst und verändern Sie die im Handel erhältlichen Artikel nicht“, warnt der Kreisdezernent, auch darf man niemals Feuerwerkskörper in Richtung von Personen werfen, was oft Unfälle auslöse. „Ein Neujahresbeginn infolge unsachgemäßen Feuerwerks im Krankenhaus wünsche ich niemanden. Auf ein Gutes 2011“, so Lich. (sam)