Für Sportanlagen gelten folgende Immissionsrichtwerte: in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tagsüber außerhalb der Ruhezeiten 55 Dezibel, innerhalb der Ruhezeiten 50 Dezibel, sowie nachts generell 40 Dezibel. In reinen Wohngebieten schreibt die 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes tagsüber außerhalb der Ruhezeiten 50 Dezibel vor, innerhalb der Ruhezeiten 45 Dezibel und nachts 35 Dezibel. Ruhezeit sind werktags von 6 bis 8 Uhr und 20 bis 22 Uhr, sonn- und feiertags 7 bis 9, 13 bis 15 und 20 bis 22 Uhr. Das Gesetz ist im Internet unter www.gesetze-im-internet.de/bimschv_18 zu finden. (dd)
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