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„Steuergeiz ist geil!“ – „Steuerbetrüger“-CD • Vom Suchen & Finden der Ausreden

Ich kann den ganzen Stammtisch-Schwachsinn in den Medien über die angebliche „Hehlerei“ nicht mehr lesen und hören. Man muss doch nur mal das Strafgesetzbuch aufschlagen:

§ 259 Hehlerei

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Gegenstand der „Hehlerei“ im Sinne von § 259 StGB kann also völlig unstreitig nur eine „Sache“ sein, was schon seit den Zeiten des Reichsgerichts feststeht (vgl. schon RGZ 56, 336). Ich unterstelle („im Zweifel für den Angeklagten“), dass der „Datendieb“ die CD selbst, auf der sich die Daten befinden, nicht gestohlen, sondern mitgebracht hat, dass also bezüglich der CD selbst kein Diebstahl im Sinne von § 242 StGB vorliegt.

„Daten“ (und um die geht es) sind aber keine „Sachen“ („körperliche Gegenstände“, § 90 BGB) und können deshalb von vornherein gar nicht Tatobjekte des „Diebstahls“ (§ 242 StGB) oder der „Hehlerei“ (§ 259 StGB) sein.

Auch das ist geklärt und völlig unstreitig – den sogenannten „Datendiebstahl“ gibt es strafrechtlich überhaupt nicht!

Deswegen mussten ja 1986 die besonderen Straftatbestände der §§ 202a bis 202c StGB über das „Ausspähen und Abfangen von Daten“ in das Strafgesetzbuch eingeführt werden, um diese „Strafbarkeitslücke“ zu schließen.

Zwar hat sich der „Datendieb“ (Anwendbarkeit deutschen Strafrechts unterstellt) nach den §§ 202a bis 202c StGB strafbar gemacht.

Eine der „Hehlerei“ als „Anschlusstat-Strafbestimmung“ zum „Diebstahl“ vergleichbare Strafbestimmung gibt es aber für das „Ausspähen und Abfangen von Daten“ nicht!

Eine nachträgliche „Teilnahme“ (§§ 25 ff. StGB) gibt es auch nicht.

Es ist rechtlich also schlichter Humbug darüber zu diskutieren, ob sich staatliche Organe durch den „Ankauf der Daten“ selbst wegen „Hehlerei“ strafbar machen könnten.

Juristisch ist das der Kenntnisstand eines Studenten im 1. Semester („Einführung in das Strafrecht: Eigentumsdelikte“).

Jeder mag sich selbst überlegen, was es bedeutet, wenn Teilnehmer an den „medialen Stammtischen“, die selbst Juristen sind (sei es auch nur „abgebrochene“) oder die jedenfalls juristische Mitarbeiter haben oder juristisch beraten sind, diesen juristischen Unfug wiederkäuen. Wem nutzt es oder wem soll es nutzen?

Ich weiß, dass viele von diesen Zeitgenossen „in eigener Sache“ plädieren, denn die neuesten Möglichkeiten der „Steuervermeidung durch Transfers“ sind Standardthema bei diesen Zeitgenossen, zu denen gerade auch Politiker und Abgeordnete (jeglicher Couleur) gehören.

„Steuergeiz ist geil!“

Prof. Dr. Karl-Joachim Schmelz aus Bad Vilbel war Richter am Landgericht Frankfurt und bis zu seiner Pensionierung Professor für Rechtswissenschaften an den Fachhochschulen in Dieburg, zuletzt in Darmstadt.