Karben. Das umstrittene Grundstücksgeschäft des Baudezernenten und Ersten Stadtrats Gerd Rippen (Grüne) im Petterweiler Baugebiet Alter Sportplatz hat die Stadt um 42 544 Euro an Einnahmen gebracht. Außerdem wurde „mehrfach gegen die Hauptsatzung und die gesetzlichen Vorgaben“ der Hessischen Gemeindeordnung verstoßen, weil das Geschäft in Gänze weder vom Magistrat noch vom Parlament abgesegnet war. Diese Ergebnisse präsentierte FWG-Fraktionschef Michael Ottens nach wochenlanger Durchsicht der Stadt-Akten dem Parlament.
Namens des Akteneinsichtsausschusses machte er mit dem Verlesen der Zusammenfassung dessen Abschlussbericht öffentlich. Darin wird Stadtrat Rippen schwer belastet. So habe die Verwaltung beim Abschluss des Vertrages vom 30. Juni 2007 mehrfach gegen Satzung und Vorgaben verstoßen, sagt der Ausschuss. Seinerzeit hatte die Stadt das 1500-Quadratmeter-Areal an einen Grundstücksentwickler aus Mühlheim am Main zur Vermarktung abgegeben. „Obwohl keine Zustimmungen des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung eingeholt wurden“, erklärte Ottens, „erfolgten dennoch vom Ersten Stadtrat und Bürgermeister Roland Schulz (SPD) zweifach schriftliche Falschinformationen über das Vorliegen der Zustimmungen gegenüber den Notaren.“
Gleiche Nachlässigkeiten entdeckten die Parlamentarier beim Abwickeln eines Grundstücksverkaufs für eine Teilfläche des Areals an eine Familie am 12. April 2007. Die Weitergabe des Grundstücks begründet Rippen mit dem Hinweis auf die schlechte Vermarktbarkeit des ungünstig geschnittenen Areals. Deshalb teilte es der Grundstücksentwickler in fünf Parzellen auf. Als ihm klar wurde, dass er nicht alle Teilflächen fristgerecht bis Jahresende würde verkaufen können, bat er Rippen um Fristverlängerung. Das Ansinnen legte Rippen zwar seinen acht Magistratskollegen vor. Diese aber „wurden ohne schriftliche Vorlage nur unzureichend informiert“, urteilen die Parlamentarier.
Die Stadträte verlängerten daraufhin die Frist um drei Monate. Nach dieser Zustimmung verlängerte Rippen die Frist – allerdings nur mündlich und ohne eine schriftliche Bestätigung des Grundstücksentwicklers. (den)