Die Gemeinde hatte beim Hessischen Städte- und Gemeindebund (HSGB) ein Gutachten zu dem von der Bürgerinitiative beabsichtigten Bürgerbegehren beauftragt. Die Einschätzung des HSGB: Das Begehren sei unzulässig. Bei der Beantragung sei der BI oder deren Rechtsbeistand der Fehler unterlaufen, den vom Gesetz verbindlich vorgeschriebenen Kostendeckungsvorschlag falsch berechnet zu haben. Auch das zweite Gutachten, das von der Opposition als zu einseitig kritisiert wurde, fiel negativ aus. (dae)
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