Bei jährlich stattfindenden Volksfesten müssen die Anwohner eine außergewöhnliche Lärmbelästigung in Kauf nehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil (Aktenzeichen: VZR 41/03) festgelegt, dass die Werte für „seltene Stör-Ereignisse“ aus der Freizeitlärm-Richtlinie in bestimmten Einzelfällen überschritten werden können. Dies gelte zum Beispiel für Volks- und Gemeindefeste, für traditionelle Umzüge, Karneval und ähnliche Veranstaltungen. (dae)
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