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Frank: Rechtswidrige Kappung der Linie 26 – VGO am Pranger

Die Verkehrsgesellschaft Oberhessen (VGO) ist Inhaberin der Genehmigung für den Linienverkehr der Strecke FB-26 Rosbach-Bad Vilbel. Dieser Linie lag ein genehmigter Fahrplan zugrunde, der in den Fahrplanheften für den Fahrplanwechsel vom 15. auf den 16. Dezember 2013 auch abgedruckt war. Für die Stadt Bad Vilbel und die Fahrgäste kam völlig überraschend, dass von dem Fahrplan abgewichen wurde, betont Bad Vilbels Verkehrsdezernent und Erster Stadtrat Jörg Frank (CDU) in einem Brief an den Geschäftsführer der VGO, Armin Klein.

Bad Vilbel. „Sie haben sehr wichtige Linienverbindungen und Andienungen von und nach Bad Vilbel und von Bad Vilbel nach Karben einfach gestrichen. Sie konnten der Presse entnehmen, dass Sie insbesondere die Schulkinder getroffen haben. Demententsprechend titelte beispielsweise die Frankfurter Neue Presse am 12. Dezember: ,Neue Busfahrpläne frustrieren“.

Es kommt hinzu, dass zum Fahrplanwechsel vom 15. auf den 16.Dezember auch noch die Fahrpreise erhöht wurden. Für die Schulkinder sind die von Ihnen ins Werk gesetzten Fahrplankürzungen besonders misslich. Wir möchten an dieser Stelle nochmals hervorheben, dass es für die von Ihnen gestrichenen Linienverbindungen Verkehrsbedürfnisse gibt“, kritisiert Frank und machte kein Hehl daraus, dass er die „Nacht-und-Nebel-Änderung“ für rechtswidrig hält.

Deshalb habe er das Regierungspräsidium in Darmstadt angeschrieben und gegenüber dieser Behörde die Rechtsauffassung der Stadt Bad Vilbel dargelegt. Am Montag hatte sich das Regierungspräsidium Darmstadt zurückgemeldet und diese Rechtsauffassung bestätigt. Die VGO habe nach Franks Ansicht mit ihrer „hemdsärmeligen Aktion einen genehmigten Fahrplan (nämlich den in den Fahrplanheften abgedruckten) ohne vorherige Genehmigung und ohne Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften geändert“ und damit „eindeutig“ rechtwidrig gehandelt.

Ja mehr noch, die VGO habe sich damit sogar eine Ordnungswidrigkeit nach dem Personenbeförderungsgesetz geleistet. Danach begehe derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der einen Linienverkehr ohne die erforderliche Zustimmung der Genehmigungsbehörde zu den Fahrplänen betreibt, erklärt er die Sachlage und macht darauf aufmerksam, dass diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden könne.

Bei jeder Fahrplanänderung müssen laut Frank die betroffenen Städte und Gemeinden nach den Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes aus gutem Grund angehört werden, denn damit werde „eine inzidente Prüfung der Verkehrsbedürfnisse gewährleistet, bevor Änderungen der Fahrplangestaltung zu Nachteilen für die Bedienqualität und die Bedienhäufigkeit für die Fahrgäste führen können“. Und die „eigenmächtigen Änderungen beim Fahrplan der Linie 26“ durch die VGO führe zu großen Nachteilen, insbesondere bei den Schülerinnen und Schülern. Unter diesem Aspekt fordert Verkehrsdezernent die VGO auf, die Fahrplanänderung dringend zurückzunehmen und die Streckenführung und Bedienungshäufigkeit so zu wählen, wie es in den Fahrplanheften zum Fahrplanwechsel im Dezember 2013 ausgedruckt wurde.

Die VGO bezog bis zu Redaktionsschluss keine Stellung zu den gravierenden Vorwürfen. (sam)