Veröffentlicht am

Ein Bürgerbegehren und die Folgen

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind in Paragraph 8 b der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) geregelt. Das Bürgerbegehren samt Fragestellung und Unterstützer-Unterschriften (zehn Prozent der Wahlberechtigten der jüngsten Gemeindewahl – in Bad Vilbel sind das 2317) muss spätestens sechs Wochen nach dem kritisierten Beschluss des Parlamentes (im vorliegenden Fall am 22. Dezember 2009) in der Stadtverwaltung abgegeben werden. Unterschreiben darf nur, wer über 18 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten seinen Hauptwohnsitz in Bad Vilbel hat.

Die Stadtverwaltung prüft danach, ob die Fragestellung rechtlich korrekt formuliert ist und ob die Unterschriften gültig sind. Wenn ja, befasst sich das Stadtparlament mit dem Begehren und hat zwei Möglichkeiten: erstens dem Begehren stattgeben und den gefassten Brücken-Beschluss aufgeben, zweitens am Brücken-Beschluss festhalten und einen Termin für einen Bürgerentscheid festlegen. Wie bei einer Wahl verschickt die Stadtverwaltung dann Benachrichtigungen an alle Wahlberechtigten. Wenn beim Bürgerentscheid mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten mit Ja stimmen, ist die Brücken-Bebauung für mindestens drei Jahre vom Tisch. Scheitert das Begehren, darf drei Jahre lang kein neuer Anlauf unternommen werden. (zlp)