Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
in vielen Wohngebieten unserer Stadt Bad Vilbel hat die Straßenverkehrsbehörde verkehrsberuhigte Bereiche angeordnet. Zuletzt wurde im „Glossop-Ring“ in Gronau ein verkehrsberuhigter Bereich eingerichtet. Solche verkehrsberuhigten Bereiche zeichnen sich dadurch aus, dass Gehsteige fehlen. Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass die Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen dürfen, Kinderspiele überall erlaubt sind, der Kraftfahrzeugverkehr Schrittgeschwindigkeit einhalten muss, die Fahrzeugführer die Fußgänger weder gefährden noch behindern dürfen und gegebenenfalls warten müssen. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig. Daraus wird ersichtlich, dass die verkehrsberuhigten Bereiche dem Schutz der Anwohner vor Lärm und den Kindern zum Schutz vor Unfällen dienen.
Leider werden oft diese Bestimmungen immer wieder missachtet. Insbesondere Parkverstöße sind in den verkehrsberuhigten Bereichen unserer Wohngebiete ein großes Problem. Wohlmeinende Appelle bringen leider nicht die erhoffte Wirkung, so dass die städtische Straßenverkehrsbehörde kontrollieren und Parkverstöße in den „Spielstraßen“ mit den entsprechenden Ordnungsgeldern ahnden muss. Besonders ärgerlich werden diese Parkverstöße, wenn durch ordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge auch noch die Zufahrten soweit verengt werden, dass die Feuerwehr mit ihren Großfahrzeugen im Brandfalle nicht mehr hindurch kommt.
Die städtische Straßenverkehrsbehörde musste häufig feststellen, dass erwischte Parksünder ihr Unrecht nicht einsehen, sondern stattdessen die Einrichtung von weiteren Parkplätzen in verkehrsberuhigten Bereichen fordern. Auf solche Forderungen wird die städtische Ordnungsbehörde wegen des Schutzes der Anwohner und insbesondere der Kinder nicht eingehen. Wenn Besucher von auswärts kommen, müssen diese eben einen längeren Fußweg in Kauf nehmen. Selbstverständlich ist es zulässig, zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen in einem verkehrsberuhigten Bereich anzuhalten. Solche Vorgänge dauern aber meist nur wenige Minuten und sind deshalb nicht als Parken zu qualifizieren. Folglich muss niemand beispielsweise schwere Wasserkästen Hunderte von Metern weit schleppen, sondern darf bis zu seinem Anwesen vorfahren. Wichtig ist allerdings, dass das Kraftfahrzeug anschließend sofort wieder entfernt wird.
Wir möchten alle Mitbürgerinnen und Mitbürger bitten, die Verkehrsregeln einzuhalten.
In diesem Sinne grüßt Sie herzlich der Magistrat der Stadt