Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Mai 2014 entschieden, dass die über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Banken für den Abschluss von Privatkreditverträgen geforderte Bearbeitungsgebühr unzulässig ist (Az. XI ZR 170/13, XI ZR 405/12). Privatkredite sind hierbei vor allem solche, die für die Finanzierung von Immobilien, Fahrzeugen oder Küchen an Verbraucher vergeben werden. Die Banken erhoben die Bearbeitungsgebühr als Pauschale für die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden, für Organisatorisches und Beratung. Teilweise wurden in den Kreditverträgen Bearbeitungsgebühren in Höhe von bis zu 4 % der Darlehenssumme gefordert, was – legt man zum Beispiel eine Darlehenssumme von 200.000 zugrunde – mit 8.000 zu Buche schlägt. Der BGH entschied mit vorbenanntem Urteil, dass diese Prüfung allein dem Interesse der Banken diene, so dass die hierfür anfallenden Gebühren nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden dürfen. Ferner führten die Bearbeitungsentgelte zu nicht bloß unerheblichen Nachteilen für die Kunden bei der Vertragsabwicklung.
Auch nach Verkündung dieser höchstrichterlichen Entscheidung weigern sich die Kreditinstitute häufig, die Bearbeitungsgebühren an ihre Kunden zurückzuerstatten. Vorgerichtliche anwaltliche Aufforderungsschreiben wirken da oft effektiver.
Gegen Ende dieses Jahres kann hinsichtlich vieler dieser Ansprüche die Verjährung drohen, so dass eine Hemmung der Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche vor Jahresablauf erforderlich ist.
Grundsätzlich können nur Gebühren für solche Darlehensverträge erstattet werden, die nicht vor dem 01.01.2011 geschlossen wurden. Dies sieht die dreijährige Verjährungsregel in § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor. Für den Fristbeginn wird auf den Schluss des Jahres abgestellt, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger – der Bankkunde – von jenen den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB).
Nach einem aufsehenerregenden Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2014 (Az. XI ZR 348/13) sollen nunmehr auch Rückforderungsansprüche für alte Verträge geltend gemacht werden können, also solche, die vor dem 01.01.2011 geschlossen wurden. Nach dem BGH beginnt in diesen Fällen die Dreijahresfrist nämlich nicht mit Abschluss der Verträge zu laufen, sondern erst mit Schluss des Jahres 2011. Die Durchbrechung der Drei-Jahres-Regelung begründet der BGH damit, dass es den Kunden aufgrund der unklaren Rechtslage nicht vor dem Jahr 2011 zumutbar gewesen sei, ihre Banken zu verklagen. Nach alter Rechtsprechung des BGH waren nämlich Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von zuletzt bis zu 2 % gebilligt worden.
Lediglich die o.g. Rückforderungsansprüche aus Verträgen, die vor 2004 geschlossen wurden, sind nach der 10-jährigen kenntnisunabhängigen Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB verjährt, wobei auch hier jeder Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist.
Wir beraten Sie gerne ob auch Klauseln in Ihrem Vertrag unwirksam sind und leiten bei Handlungsbedarf entsprechende Maßnahmen in die Wege.
Herzlichst
Ihr Enrique Tortell
Rechtsanwalt