Sie möchten Ihren wohlverdienten Lebensabend in Ihrer Finca auf Mallorca verbringen? Abends bei einem Glas Rotwein aus der Weinregion Binissalem-Mallorca die Gedanken von der Terrasse aus mit Blick auf die Serra de Tramuntana bis zum Cap Formentor schweifen lassen? Warum sich Ihre Erben womöglich in Zukunft mit spanischem Erbrecht auseinandersetzen müssen? Wir erklären es Ihnen:
Etwa 12,3 Millionen Europäer leben in einem anderen EU-Staat als ihrem Heimatland. Jedes Jahr fallen etwa 450.000 internationale Erbrechtsfälle an, bei denen es um insgesamt mehr als 120 Mrd. Euro geht. Um die Abwicklung von internationalen Erbrechtsfällen zu vereinheitlichen und zu vereinfachen, ist der EU-Gesetzgeber tätig geworden. Die „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses“ – kurz: die „EU-Erbrechtsverordnung“ – ist bereits im August 2012 in Kraft getreten. Drei Jahre Zeit hat Deutschland bekommen, um die EU-Verordnung in nationales Recht umzusetzen. Zwei Jahre sind mittlerweile vergangen, es wird langsam ernst. Der 17. August 2015 ist Stichtag – ab dann gilt für alle Erbfälle von EU-Bürgern das neue „europäische Erbrecht“.
Was letztendlich zu einer Vereinfachung und Vereinheitlichung grenzüberschreitender Erbsachen führen soll, schafft zunächst neue Unsicherheiten: Was müssen deutsche Erben und Erblasser beachten? Die wesentliche Änderung durch die EU-Erbrechtsverordnung ist, dass nun der Ort des „gewöhnlichen Aufenthalts“ eines Erblassers maßgeblich über das anzuwendende Erbrecht bestimmt. Der EU-Gesetzgeber kehrt sich damit vom sogenannten Staatsangehörigkeitsprinzip ab, das bisher für Deutsche galt. Folge: Stirbt ein deutscher Erblasser in Spanien, wo er seinen Lebensabend verbracht hat, ist grundsätzlich spanisches Erbrecht für seine Erben anwendbar.
Die Anwendung des Rechts eines anderen EU-Staates kann bei den Erben zu bösen Überraschungen führen. So kennen ausländische Rechtsordnungen etwa ganz andere Pflichtteilsrechte als es sie in Deutschland gibt. Die Anwendung ausländischen Rechts kann jedoch auch Vorteile für die Begünstigten mit sich bringen.
Es empfiehlt sich, sich frühzeitig rechtsanwaltlich beraten und bei der Erstellung oder Änderung einer letztwilligen Verfügung unterstützen zu lassen. Wir helfen Ihnen gerne.
Herzlichst,
Ihr Enrique Tortell, Rechtsanwalt
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