In eine neue und möglicherweise letzte Runde geht der Streit um die Segmüller-Ansiedlung. Nachdem die Regionalversammlung auf ihrer Begrenzung des Nicht-Möbel-Sortiments auf 800 Quadratmeter beharrt, hat die Stadt ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht Gießen wieder aufgerufen.
Bad Vilbel. Die Argumente stehen sich weiter unversöhnlich gegenüber. Die Regionalversammlung Südhessen hat erst kürzlich ihr regionales Einzelhandelskonzept bestätigt, wonach Geschäfte auf der grünen Wiese nur maximal 800 Quadratmeter von dem anbieten dürfen, was auch zum Innenstadt-Sortiment gehört. Das würde das Aus für die Ansiedlung von Segmüller im Quellenpark bedeuten. Schon jetzt, erläutert Bürgermeister Thomas Stöhr (CDU) gebe es etwa im Möbelhaus Porta über 3000 Quadratmeter jenes „innenstadtrelevanten Sortiments“.
Gespräch ohne Erfolg
Als Kompromiss hat Stöhr eine Fläche von 3000 Quadratmetern inklusive Leuchten vorgeschlagen. Das habe, so ein Gutachten, „kaum messbare Auswirkungen“ auf den Einzelhandel in Bad Vilbel und Umgebung. Diese Unterlagen habe die Stadt dem Regierungspräsidium Darmstadt (RP), der Geschäftsstelle der Regionalversammlung, und deren Fraktionen zur Verfügung gestellt. Auch habe es Gespräche mit den Fraktionen gegeben. Allerdings ohne Erfolg. Die Regionalversammlung sehe „keine Veranlassung, das Thema noch einmal aufzugreifen“, erklärt RP-Pressesprecher Gerhard Müller. Nun warte man dort auf eine gerichtliche Klärung. Der sieht die Stadt zuversichtlich entgegen. Eine solche Begrenzung sei lediglich „Konkurrenzschutz“ für die bestehenden Möbelhäuser, betont der Bad Vilbeler Rathauschef. Er sieht diese Auffassung gestützt von zwei Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts. Der EuGH habe eine Beschränkung in einem Fall in Spanien als unvereinbar mit der Niederlassungs- und Gewerbefreiheit bezeichnet. Und Ikea habe vor dem Bundesverwaltungsgericht den Bau eines Marktes in Rastatt erstritten.
Schaden abwenden
Diese Fälle sind auch dem Regierungspräsidium bekannt. Dort sieht man dennoch keinen Grund zum Kippen der Begrenzungsklausel. „Wir sehen das anders“, betont Präsidiums-Sprecher Müller. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom März 2011 enthalte ausdrücklich die Formulierung, dass Beschränkungen aus Gründen des Umweltschutzes, der Raumordnung oder des Verbraucherschutzes zulässig seien.
Beim Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2010 habe es für Ikea großzügige Zugeständnisse gegeben, „lediglich beim Nebensortiment wurden Einschränkungen zugelassen“, so Müller. Das soll, auch bei Segmüller gelten, „um schädliche Auswirkungen auf zentrale Bereiche Bad Vilbels und benachbarter Städte wirkungsvoll ausschließen zu können.“
Unterdessen zeigt sich Bürgermeister Stöhr optimistisch. Er hofft, dass es vor dem Verfahren noch einen Erörterungstermin geben könne, wo die Argumente noch einmal dargelegt werden können.