Notfalls kann eine artenschutzrechtliche Anordnung der Naturschutzbehörde die beabsichtige gesetzliche Funktion im Natur- und Artenschutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz erzwingen. Damit kann das Betreten oder Befahren der renaturierten Flussabschnitte und Uferzonen in der Brut- und Setzzeit von März bis Juli von der Unteren Naturschutzbehörde strikt untersagt werden. Bei Zuwiderhandlungen oder groben Vergehen drohen nach dem Bundesnaturschutzgesetz Bußgeldverfahren bis zu 50 000 Euro.
Besonders frevelhaftes Verhalten kann mit Freiheitsstrafen geahndet werden. Überwacht werden artenschutzrechtliche Anordnungen von Mitarbeitern des Landesbetriebes Hessenforst im Auftrag des Regierungspräsidiums Darmstadt. fnp