Main-Kinzig-Kreis. In den nächsten Tagen erhalten alle Bürgerinnen und Bürger des Main-Kinzig-Kreises, die in den vergangenen sechs Monaten per PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet wurden und deren Infektion ausreichend lange zurückliegt, automatisch eine entsprechende amtliche Bescheinigung. Nach einem Beschluss der Bundesregierung, der am Wochenende in Kraft getreten ist, gelten unter anderem für diese Personengruppe bestimmte Corona-Maßnahmen nicht mehr, sofern sie das nachweisen können.
Außer dem amtlichen Schreiben des Main-Kinzig-Kreises reicht dazu auch weiterhin der Laborbefund aus, den die Betroffenen seinerzeit erhalten haben. Für vollständig Geimpfte genügt als Nachweis der Eintrag im Impfbuch. Das Amt für Gesundheit und Gefahrenabwehr des Main-Kinzig-Kreises weist darauf hin, dass insbesondere bei Krankheitssymptomen, die typisch für Covid-19 sind, sämtliche Erleichterungsregeln nicht gelten.
Den sogenannten Genesenennachweis verschickt der Main-Kinzig-Kreis unaufgefordert an alle, die mit Wohnsitz im Main-Kinzig-Kreis einen positiven PCR-Testbefund erhalten hatten. Ab Anfang der Woche gehen die Bescheinigungen an jene raus, die zwischen dem Stichtagsdatum 12. November 2020 und bis einschließlich 12. April 2021 einen positiven PCR-Test erhalten haben – mindestens 28 Tage müssen rein rechtlich seit diesem Test vergangen sein, um einen solchen Nachweis zu erhalten. Der Kreis bittet um Verständnis, dass es aufgrund der Vielzahl der zu verschickenden Nachweise – eine fünfstellige Zahl an Briefen – einige Tage dauern kann, bis Betroffene ihre Bescheinigung erhalten.
Einen Nachweis über eine erst kürzlich stattgefundene Infektion kann der Main-Kinzig-Kreis mit Verweis auf die Rechtslage nicht ausstellen.
Der Landkreis bittet alle Betroffenen darum, gerade mit Blick auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion über einen bundes- oder gar europaweit einheitlichen Weg, weiterhin auch den PCR-Testbefund gut aufzuheben. Er entfaltet nach 28 Tagen eine gleiche rechtliche Wirkungskraft wie die Bescheinigung, die der Landkreis nun für die vergangenen sechs Monate ausstellt. Das gilt auch für die Betroffenen, deren Laborbefund das Datum 13. April oder später aufweist. (zlp)