Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
in der letzten Zeit, die ja auch in Bad Vilbel schneereich gewesen ist, haben uns verschiedene Anfragen bezüglich der Schneeräumung und der Reinigung der Straßen erreicht. Für uns ist dies Veranlassung, Sie auf die Gegebenheiten in der Stadt Bad Vilbel hinzuweisen.
Durch die Satzung über die Straßenreinigung vom 14.11.1990, die Sie auch im Internet (www.bad-vilbel.de) finden, ist die Reinigungspflicht an die Eigentümer der bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. Dadurch entfallen die in anderen Städten erhobenen, oft kritisch diskutierten, beachtlichen Straßenreinigungsgebühren. Nachfolgend geben wir Ihnen auszugsweise wichtige Abschnitte der Satzung zur Kenntnis.
Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf Fahrbahnen, Standspuren, Seitenstreifen, Radwege, Bürgersteige, Gehwege, Sommerwege, befestigte Bankette sowie auf gekennzeichnete Parkplätze entlang von Straßen, Wegen, Seitenstreifen und Bürgersteigen, ferner auf Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Kanäle. Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus – in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt – bis zur Mitte der Straße, jedoch bis zu 10 Meter von der Straßenfluchtlinie aus gemessen. Soweit nicht besondere Umstände ein sofortiges Reinigen notwendig machen, sind die Straßen am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag zu reinigen.
Beachten Sie bitte, dass von feuchtem Laub eine erhebliche Unfallgefahr ausgeht. Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite vom Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 Metern Breite entlang der Grundstücksgrenze. Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls – soweit möglich und zumutbar – aufzuhacken und abzulagern, aber keineswegs auf der Fahrbahn.
Die Verpflichtung zur Räumung besteht zwischen 7 und 20 Uhr.
Die vorstehenden Ausführungen zum Winterdienst gelten sinngemäß natürlich auch bei Glatteis.
Bitte beachten Sie, dass der Schnee, der bei der Räumung der Gehwege anfällt, möglichst nicht auf die Straße oder die Fahrbahn geworfen werden sollte. Die Räumfahrzeuge befördern diesen bei der nächsten Durchfahrt wieder zurück. Soweit möglich, sollte der von den Gehwegen geräumte Schnee auf dem eigenen Grundstück gelagert werden.
Der Winterdienst auf den Straßen erfolgt durch die Stadt Bad Vilbel. Dabei bedienen die Fahrzeuge die Straßen nach Prioritätsstufen. Vorrang haben solche Straßen, die von Bussen befahren werden und Gefahrenschwerpunkte.
Die Pflicht der Kommunen zum Winterdiensteinsatz besteht nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit. Das bedeutet aber auch, dass nicht immer alle Straßen im Stadtgebiet geräumt und gestreut werden können. Auch im Kurpark können nicht alle Wege schnee- und eisfrei gehalten werden. Es stehen aber auch im Park geräumte oder gestreute Wege zur Verfügung.
Nun noch ein Hinweis, wie Sie den Fahrern unserer Winterdienstfahrzeuge mit den Schneepflügen die schwierige Arbeit wesentlich erleichtern können: Beachten Sie beim Parken bitte, dass ausreichend Platz zum Passieren für die breiten und schweren Winterdienstfahrzeuge verbleibt.
Es grüßt Sie herzlich
Der Magistrat der Stadt
Bad Vilbel